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Satzung Gemeindehaus


Vulkan Echo


Benutzungsgebührensatzung Gemeinde- u. Bürgerhaus der Ortsgemeinde Weiler vom 22.03.2016 (als PDF) [314 KB]

Satzung
der Ortsgemeinde Weiler
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Gemeindehauses und des Bürgerhauses „Ehemalige Schule“
vom 22. März 2016
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weiler hat auf Grund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) in seiner Sitzung am 22.03.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit
öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses und
des Bürgerhauses „Ehemalige Schule“ erhebt die Ortsgemeinde Weiler für die
Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Benutzer des Gemeindehauses und des Bürgerhauses
„Ehemalige Schule“ und der Einrichtungen. Bei Vereinen haftet der Vorstand,
ansonsten der Nutzer. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen.
§ 4
Gebührensätze
Für die Benutzung werden für Ortsansässige folgende Gebühren erhoben.
Bei Benutzung von Nichtortsansässigen entscheidet der Gemeinderat über die
Nutzung und die Höhe der Gebühren.
Benutzungsgebührensatzung Gemeinde- u. Bürgerhaus der Ortsgemeinde Weiler vom 22.03.2016 S. 2 von 4
(1) Bürgerhaus „Ehemalige Schule“ mit Vorplatz, Pavillon, Funktionsraum und Foyer
a) öffentliche Tanz- oder Festveranstaltungen
für den ersten Tag 130,- €
für jeden weiteren Tag 65,- €
b) Familienfeiern
für den ersten Tag 70,- €
für jeden weiteren Tag 35,- €
c) Beerdigungen 30,- €
d) Wöchentliche kurzfristige (1- 2 Std.) sportliche Nutzung
durch Vereine oder Gruppen aus Weiler 5,- €
(Kommerzielle Nutzung ist hierbei ausgeschlossen.)
e) Benutzung der Vorplätze am Bürgerhaus „Ehemalige Schule“
einschließlich der Toilettenanlagen
für den ersten Tag 30,- €
für jeden weiteren Tag 15,- €
f) Benutzung des Funktionsraumes und/oder des Foyers im Bürgerhaus
einschließlich der Toilettenanlagen
für den ersten Tag 30,- €
für jeden weiteren Tag 15,- €
g) einzelnes Bühnenelement je Element 5,- €
h) Bühne komplett (pro Veranstaltung) 70,- €
(2) Gemeindehaus
a) Fest- und Familienveranstaltungen
für den ersten Tag 50,- €
für jeden weiteren Tag 25,- €
b) Beerdigungen 25,- €
(3) Der Benutzer hat die ordnungsgemäße Reinigung des Gebäudes, des Geländes
und des Inventars nach Abschluss der Veranstaltung selbst durchzuführen.
Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach oder führt er die Reinigung
nicht ordnungsgemäß durch, so werden die Kosten für die Reinigung nach dem
tatsächlichen Aufwand festgesetzt und dem Benutzer in Rechnung gestellt.
(4) Die Energiekosten, wie Strom-, Heizungs- und Wasser-/Abwasserkosten, werden
für jede Veranstaltung gesondert nach dem tatsächlichen Verbrauch in Rechnung
gestellt.
(5) Das Papier und die Handtücher für die Toilettenanlage/Theke/Küche sind vom
Benutzer zu stellen.
(6) Bruch, Verlust von Einrichtungsgegenständen und sonstige Schäden durch
unsachgemäße Behandlung an Einrichtungsgegenständen in und am
Gemeindehaus/Bürgerhaus sowie am Grundstück sind vom Benutzer zu
ersetzen.
(7) Anfallender Müll ist von den Benutzer zu entsorgen

§ 5
Zahlung der Gebühr
Der Benutzer übernimmt mit den Unterschriften auf dem „Anmeldevordruck für die
Benutzung des Bürgerhauses/Gemeindehauses“ die daraus resultierenden Rechte
und Pflichten.
Der Gebührenbescheid wird über die Verbandsgemeinde Ulmen zugestellt.
§ 6
Gebührenbefreiung
Für folgende Veranstaltungen werden keine Gebühren erhoben.
1. öffentliche Versammlungen
2. Sitzungen des Gemeinderates
3. Seniorentage
4. kirchliche Veranstaltungen
5. kulturelle Veranstaltungen (z.B. Brauchtumsfeier, wie Nikolausabend, Feier nach
Martinszug, u.s.w.)
6. Veranstaltungen, deren Erlös für soziale Zwecke in der Gemeinde verwendet
wird.
(Energiekosten sind zu Punkt 6. zu leisten.)
§ 7
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt
„Vulkan Echo“ der Verbandsgemeinde Ulmen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.12.2013 außer Kraft.
56825 Weiler, den 22. März 2016
Ortsgemeinde Weiler
( DS ) gez.
Otto Schneiders
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf
hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind,
ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.